Heimatschützenbund
Tecklenburger Land e.V.
Quellenweg 11
49525 Lengerich
 
Internet:
www.hsb-tl.de

 

   

 

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Fragen und Antworten zum Nichtraucherschutzgesetz in NRW  (Auszug)


Ministerium für  Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW

1. Allgemeines

1.1 Zu welchem Zeitpunkt sind die Änderungen des Nichtraucherschutzgesetzes rechtsgültig?

Kaöenderblatt 1. MaiDas Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW) ist mit dem 1. Mai 2013 gültig. Es ändert das erste Nichtraucherschutzgesetz Nordhein-Westfalen von 2008 und verbessert den Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern.

1.2 Wo gilt das Rauchverbot?

Die im Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten grundsätzlich nur in Gebäuden und anderen umschlossenen Räumen (zum Beispiel in Festzelten), soweit es sich um eine der im Gesetz genannten Einrichtungen handelt. Das sind:

  • Öffentliche Einrichtungen, z. B. Landes- und Kommunalbehörden, Gerichte, alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung
  • Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, z. B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, z. B. Schulen, Jugendzentren, Universitäten
  • Sporteinrichtungen, z. B. Sporthallen, Hallenbäder
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen, z. B. Theater, Museen, Spielhallen, Kinos
  • Flughäfen
  • Gaststätten, Diskotheken
  • Einkaufszentren und Einkaufspassagen

1.3 In welchen Einrichtungen düfen keine Raucherräume eingerichtet werden?

Schild eines Vereinshauses

In folgenden Gebäuden sind Raucherräume nicht erlaubt:

  • Verfassungsorgane des Landes, z. B. Landtag und Landesverfassungsgericht
  • Schulen, Universitäten, Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen
  • Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen, dazu gehören grundsätzlich auch Vereinsheime
  • Gaststätten, Diskotheken
  • Sporteinrichtungen
  • Einkaufszentren

 

1.4 Wo ist das Rauchen auch im Freien nicht erlaubt?

Kinder auf einer Spielplatzrutsche

Um die besondere Schutzbedüftigkeit von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen, besteht auf dem Gelände folgender Einrichtungen auch im Freien ein Rauchverbot:

  • auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen
  • auf Grundstücken von Schulen (auch Berufsschulen)
  • in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

 

1.5 Darf auf Schützenfesten, Karnevals- und Kirmesveranstaltungen, die in Gebäuden oder Zelten stattfinden, geraucht werden?

Feuerspucker in einem Kirmeszelt

Das gesetzliche Rauchverbot gilt, wenn die genannten Veranstaltungen in Gaststätten oder etwa Kultur- und Freizeiteinrichtungen stattfinden.

Im Gesetz ist weiterhin festgelegt, dass die Rauchverbote sich auf Gebäude und sonstige vollständig umschlossene Räume beziehen. Dazu gehören grundsätzlich auch Zelte. Die früher bestehende Ausnahmeregelung fü Brauchtumsveranstaltungen gibt es mit dem 1. Mai 2013 nicht mehr.

 

1.7 Gilt das Rauchverbot auch in Sportstadien?

Fussballstadion

Bei Sportbetrieb in dauerhaft geschlossenen Räumen gilt ein striktes Rauchverbot. In Stadien und Arenen, die sich zumindest teilweise öffnen lassen, kann das Rauchen erlaubt werden, wenn und solange das Dach tatsächlich geöffnet ist.

 

1.14 Wie hoch ist das Bußgeld bei Verstössen gegen das Rauchverbot?

Geldmünzen

Wird die Leitung einer Einrichtung oder eines gastronomischen Betriebes der Aufgabe, den Nichtraucherschutz durchzusetzen, nicht gerecht, kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Die tatsächliche Höhe der Geldbuße ist abhängig vom Einzelfall und liegt im Ermessen der Ordnungsbehörde. Sie richtet sich zum Beispiel danach, ob es sich um einen einmaligen Verstoß oder um ein wiederholtes Vergehen handelt.

Gästen, die trotz Rauchverbots rauchen, kann ein Bußgeld zwischen 5 und 1.000 Euro auferlegt werden. Auch dabei entscheidet das Ordnungsamt im Einzelfall.

 

Ausführliche Informationen gibt es hier (anklicken)